Ausländische Verfahrens- und Prozessbeteiligte müssen in der Lage sein, sich gegenüber Behörden und Gerichten in ihrer Muttersprache zu erklären und zu verteidigen, sofern sie die deutsche Sprache nicht „gerichtstauglich“ beherrschen. Das Gericht muss dem Beteiligten dann einen Dolmetscher beiordnen, ggf. sogar für zur Vorbereitung stattfindende Gespräche mit seinem Rechtsanwalt. Dies ist eine Ausprägung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit. Ein Verstoß dagegen kann unter Umständen für alle Beteiligten dramatische Folgen haben, insbesondere Fehlurteile und Fehlbeschlüsse.
Das Gericht und der Rechtsanwalt müssen dabei nicht nur beachten, dass ein Dolmetscher für die richtige Sprache, sondern ggf. auch den richtigen Dialekt bestellt wird. Jeder weiß, wie groß die Sprachunterschiede allein im deutschen Raum sind, von Nord nach Süd und von Ost nach West. Auch österreichisches Deutsch ist anders als Schweitzerdeutsch etc. Genauso ist es in vielen anderen Sprachen auch.
Gemäß § 189 GVG unterliegt der Dolmetscher einer Verschwiegenheit und muss entweder in einem Bundesland nach den gültigen Landesvorschriften allgemein beeidigt sein oder, wenn dies nicht gegeben ist, vom Gericht bei Verfahrensbeginn beeidigt werden. Lediglich in Familiensachen und Verfahren der sog. Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann darauf von den beteiligten Personen verzichtet werden. In allen übrigen Verfahrensarten nicht. Dem Übersetzer soll damit seine besondere Verantwortung in einem Verfahren verdeutlicht werden.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes musste sich nun mit einem Fall beschäftigen, in welchem alle Beteiligten – selbst der Dolmetscher – davon ausgegangen waren, dass dieser öffentlich bestellt und allgemein beeidigt ist, also nicht in jeder Verhandlung neu beeidigt werden muss, sondern sich auf seinen bei einer Landesbehörde abgegebenen Eid berufen kann. Tatsächlich war dies nie geschehen, sondern der Dolmetscher ging lediglich irrtümlich davon aus, weil er in diversen Verhandlungen jeweils vereidigt worden war und dachte, dies hätte nun allgemeine Gültigkeit. Auch das Gericht sah aufgrund dieser Angabe von einer neuen Vereidigung ab, obwohl es die Richtigkeit der Angaben unproblematisch durch einen Abgleich mit einer landesübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank hätte kontrollieren können. Denn nur die Vereidigung des Dolmetschers gewährleistet, dass dessen fachliche Eignung und seine persönliche Zuverlässigkeit geprüft wurde.
Nachdem die Verteidigung der Angeklagten diesen Verfahrensfehler in der Revision zum Bundesgerichtshof gerügt hatte, musste dieser das Urteil des Landgerichts München aufheben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts verweisen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das ursprüngliche Urteil – in einem Verfahren wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wurde der Angeklagte zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt – auf diesem Verfahrensfehler beruht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06. Juni 2019 – 1 StR 190/19
zuvor: Landgericht München I, Urteil vom 12. November 2018 – 458 Js 191328/17 – 1 JKLs
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