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Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts ist am 01.01.2010 in Kraft getreten.

Die Änderungen beruhen überwiegend auf eine veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Länder nach der Föderalismusreform. Die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug der Untersuchungshaft ist nun auf die Länder übergegangen. Es verbleiben lediglich die – verfahrensbezogenen – Regelungen den Zweck der Untersuchungshaft selbst betreffend in der Regelungskompetenz des Bundes.

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:

Nach wie vor muss der Untersuchungshaft grundsätzlich durch ein Gericht angeordnet und ausgeführt werden, sog. Richtervorbehalt. Die Ausführung kann jedoch widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen werden, der sich durch die Polizei oder die Vollzugsanstalt helfen lässt.

  1. Rechtsmittel gegen Beschränkungen in der U-Haft
  • Es wird ausdrücklich klar gestellt, dass und welche Rechtsmittel Inhaftierten gegen Beschränkungen in der U-Haft zur Verfügung stehen.
  • Die Länder müssen nun in ihren Vollzugsgesetzen Vorschriften vorsehen, nach denen Inhaftierten Beschränkungen auferlegt werden können, um die Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsanstalten zu gewährleisten.
  • Der Rechtschutz gegen solche Maßnahmen ist wiederum teil des gerichtlichen Verfahrens, das nach wie vorher zur Zuständigkeit des Bundes gehört
  • Die Neuregelung erhält daher auch Bestimmungen zu Rechtsbehelfen von Inhaftierten gegen Entscheidungen der Vollzugsanstalten, die der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung dienen (z.B. Benutzung von TV-Gerät / Radio etc; Disziplinarmaßnahmen)

2. Erweiterte Belehrungspflichten

  • Vorher müsste ein Beschuldigter erst zu Beginn seiner Vernehmung über seine Rechte belehrt werden. Seit dem 01.01.2010 müssen alle festgenommenen Personen unverzüglich und schriftlich darüber belehrt werden, dass sie

a. spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind,
b. Zugang zu einem Verteidiger und einem Arzt haben
c. das Recht haben, keine Aussage zu machen

3. Präzisierung des Akteneinssichtsrechts

  • Bisher hatte die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit die begehrte Akteneinsicht vollständig zu verweigern, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Seit dem 01.01.2010 besteht ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung derjenigen Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind.
  • Dieser Informationsanspruch ist durch Akteneinsichtsgewährung zu erfüllen

4. Pflichtverteidiger bereits von Beginn der U-Haft

  • Bisher konnte dem Inhaftierten ein Pflichtverteidiger erst nach Ablauf von drei Monaten Haft bestellt werden. Nunmehr ist seit dem 01.01.2010 dem Inhaftierten bereits mit Beginn der U-Haft ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

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Int. Familienrecht

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Arbeitsrecht

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