Seit dem 01.09.2009 gilt im Strafverfahren eine neue Kronzeugenregelung, mit der eine neue Strafzumessungsregelung getroffen worden ist. Das heißt, dass bei Straftätern, die den Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten „behilflich“ sind, eine Milderung oder ein Absehen von der Strafe möglich ist.
Bisher war das nur in bestimmten strafrechtlichen Bereichen der Fall, wie z.B. bei der Geldwäsche, § 261 StGB, oder im Betäubungsmittelrecht, § 31 BtMG.
Dieser Bonus kann, so die Bundesjustizministerin Zypris, bei der neuen Regelung nur gewährt werden, wenn der Täter „wesentlich und vor allen rechtzeitig zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Tat beiträgt“.
Das Bundesjustizministerium nennt folgende Voraussetzungen, um in den Genuss der Strafmilderung zu kommen:
- Der Täter muss einer mittelschweren oder schweren Straftat verdächtig sein und diesbezüglich sein Wissen über Tatsachen mitteilen, die wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat nach § 100 a Abs. 2 StPO beitragen – das nennt sich Aufklärungshilfe – oder
2. Durch die eine schwere Straftat nach § 100 a Abs. 2 StPO verhindert werden kann – das nennt sich Präventionshilfe –
z.B.: Mittäter eines Bankraubes verraten, die dann von den Verfolgungsbehörde verhaftet werden.
Eine Milderung der Strafe z.B. bei lebenslanger Freiheitsstrafe im Falle eines Mordes ist jedoch maximal auf 10 Jahre möglich.
Das Gericht darf bei der neuen Kronzeugenregelung nur von der Strafe absehen, „wenn die Tat abstrakt nicht auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter im konkreten Fall – ohne die Strafmilderung – keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hätte.“
Damit wird das Absehen von der Strafe wohl eher die Ausnahme darstellen und nur im Falle einer ganz geringen Tatbeteiligung möglich sein.
Wichtig: Der „Kronzeuge“ profitiert nur von dem Bonus, wenn er sein Wissen noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn mitteilt.
Wird aber erst in der Hauptverhandlung bzw. im Gerichtstermin ein umfassendes Geständnis abgelegt, in dem alle Tatbeteiligten benannt werden, so kommen nur die allgemeinen Regeln der Strafzumessung nach § 46 StGB zur Anwendung, die Kronzeugenregelung findet dann keinerlei Anwendung mehr.
Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass der „Kronzeuge“ wegen derselben Deliktsgruppe beschuldigt ist.
Macht der „Kronzeuge“ allerdings falsche Angaben, wird dies von der Staatsanwaltschaft wegen falsche Verdächtigung nach § 164 StGB bzw. wegen Vortäuschen einer Straftat nach § 145 d StGB verfolgt.
Wir raten daher unseren Mandanten:
- Uns so früh wie möglich zu beauftragen
- Mit uns die weitere Vorgehensweise zu besprechen
- Keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen (lieber den Termin bei der Polizei absagen und einen Termin mit uns vereinbaren)
Mit anderen Worten: „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“
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