Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 10.05.2016 entschieden, dass Arbeitnehmer, die ihre Anträge per E-Mail oder Fax stellen, keinen Sonderkündigungsschutz genießen, da Elternzeitanträge einer zwingenden Schriftform bedürfen.
Eine Rechtsanwaltsangestellte hatte ihren Arbeitsgeber nach der Geburt ihrer Tochter per Fax darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen möchte. Ihr wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Frau genoß nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG, weil sie ihren Antrag auf Elternzeit per Fax nicht wirksam gestellt hatte. Es waren auch keine Besonderheiten gegeben, die es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen.
Arbeitnehmer müssen ihren Antrag auf Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber stellen. Bei diesem Antrag handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch welche das Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht wird während der Elternzeit. Diese Willenserklärung erfordert die strenge Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB. Demnach muss dieser Antrag eigenhändig vom Arbeitnehmer durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Ein Fax oder eine E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen der vorgeschriebenen Schriftform und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15
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