Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein (gesetzlich Unfall)Versicherter die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken selbst zu tragen hat und nicht der Arbeitgeber.
Die Klägerin hat im Dachgeschoss ihrer Wohnung ein „homeoffice“ eingerichtet und dort gearbeitet. Auf dem Weg zur Küche, als sie sich etwas zum Trinken holen wollte, stürzte sie auf der Treppe. Die Küche befand sich einen Stockwerk tiefer.
Die beklagte Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Die Klage der Klägerin vor dem Sozialgericht wurde abgewiesen. In der Berufung vor dem Landessozialgericht wurde die Beklagte sodann verurteilt, einen Arbeitsunfall zu bejahen.
Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts wieder hergestellt und im Ergebnis die Klage insgesamt abgewiesen.
Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sich die Klägerin nicht auf einem Betriebsweg befunden. Sie sei auf dem Weg in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Ihr Ziel war es, sich Wasser zum Trinken zu holen, sie sei einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen. Sen Weg habe sie daher nicht zurückgelegt um ihre versicherte Tätigkeit auszuführen.
Die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit im „homeoffice“ führe zu einer Verlagerung von den dem Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Diese Arbeit zu Hause, die dem betrieblichen Interesse dient, nehme einer Wohnung nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Der Versicherte habe selbst Risiken zu verantworten, die der privaten Wohnung innewohnen.
Außerdem sei es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kaum möglich, außerhalb der Betriebsstätten ihrer Mitglieder gefahrreduzierende Maßnahmen zu ergreifen.
Verfahrensgang: Sozialgericht Mainz, Urteil vom 29.04.2014 – S 5 U 222/12; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2015 – L 3 U 171/14; Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R
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