Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied in seinem Urteil vom 3.12.2009, dass Väter außerehelich geborener Kinder in Deutschland unangemessen diskriminiert werden. Mit dem auch dem unverheirateten Vater zustehenden natürlichen Elternrecht aus Art. 8 EMRK ist die bisherige deutsche Sorgerechtsregelung nicht vereinbar, dass der Vater nur mit Zustimmung der Mutter (gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt) das Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhalten kann. Stimmt die Mutter nicht zu, so hat der unverheiratete Vater nur dann eine Chance das Sorgerecht für sein Kind zu erhalten, wenn ein Familiengericht aufgrund einer akuten Kindeswohlgefährdung der Mutter das Sorgerecht entzogen hatte. Dies ist aber nur in besonderen Ausnahmefällen der Fall, wenn die Mutter das Kind offensichtlich verwahrlosen ließ oder gar aktiv misshandelte. Häufig kam es dann zur Situation, dass der Vater hilflos zusehen musste, dass sein Kind bei der Mutter schlecht aufgehoben war, ohne selbständig eingreifen zu können. Erst bei Eingreifen des Jugendamtes, das dann in der Regel zu einer Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie bzw. in einem Heim führte, machte ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren möglich, an dem dann auch der Vater beteiligt werden konnte. Doch auch in diesen Sorgerechtsverfahren gem. § 1666 BGB wurde der Vater dahingehend diskriminiert, dass ihm zwar von Amts wegen das Sorgerecht übertragen werden konnte, dass ihm aber von der Rechtsprechung teilweise die Befugnis zur Berufungseinlegung wegen angeblich fehlender Verletzung eines eigenständigen Rechtes versagt wurde. Mit dieser insbesondere von den betroffenen Vätern als mehr als ungerecht empfundenen Rechtslage in Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun aufgeräumt. Der Gerichtshof stellte eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nichtverheirateter im Vergleich zu verheirateten Vätern fest. Als Konsequenz dieses Urteils ist der deutsche Gesetzgeber nun aufgefordert die Ausübung elterlicher Sorge und sich daraus ergebende Konfliktfälle bei unverheirateten Eltern in einer Weise zu regeln, die sowohl die grundrechtlich geschützte Position des Vaters als auch die Kinder und ihr Wohl schützt. Doch auch vor der ausstehenden Änderung der Gesetzeslage, sind die Familiengerichte verpflichtet die Entscheidung des Europäischen Menschengerichtshofes zu berücksichtigen, soweit die existierenden Gesetze dies von ihrem Wortlaut her zulassen. Gestärkt ist in jedem Fall die Position des Vaters in Verfahren, bei denen es um die Gefährdung des Kindeswohls i.S.v. § 1666 BGB geht. Hier ist zwingend zu prüfen, ob eine (teilweise) Sorgerechtsübertragung auf den Vater im Gegensatz zur Fremdunterbringung des Kindes das mildere Mittel darstellt. Überlegt wird von den Gerichten auch die Heranziehung einer 2003 eingeführten Übergangsvorschrift, die eigentlich nur auf Eltern anzuwenden ist, die sich vor dem Jahr 1998 getrennt haben. Vor 1998 war eine gemeinsameSorgerechtserklärung unverheirateter Eltern noch nicht möglich. Aus diesem Grund sollte bei solchen Eltern, die eine gemeinsame Sorgeerklärung während des Zusammenlebens noch nicht abgeben konnten, die Möglichkeit bestehen, dass auf Antrag des Vaters die Sorgeerklärung der Mutter vom Gericht ersetzt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern in der Vergangenheit über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft die elterliche Verantwortung getragen haben. Als ausreichend wurde in der Regel ein sechsmonatiges Zusammenleben ohne Unterbrechung. Erwogen wird nun die Anwendung dieser Regelung auch auf Eltern, die sich nach dem Jahr 1998 getrennt haben. Feststeht, dass die Position der unverheirateten Väter bereits jetzt dadurch gestärkt wurde, dass die Gerichte dafür sensibilisiert wurden, dass auch solche unverheirateten Väter ein Recht haben für ihre Kinder Sorge zu tragen. Dies sollte all den Vätern Hoffnung machen noch einmal für Ihr Mitspracherecht zu kämpfen, die bisher angesichts der in Deutschland eindeutig diskriminierenden Rechtslage davon abgesehen haben. Auch schon vor Änderung der bestehenden Gesetze sollten sich die neu eröffneten Spielräume von den betroffenen Vätern genutzt werden.
Ausländerrecht
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Wir gestalten Eheverträge vor/nach der Heirat sowie Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen – national wie international – und führen Eheschutz-, Aufhebungs- und Scheidungsverfahren nach deutschem und, wenn nötig, ausländischem Recht, inklusive Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland. In Kindschafts- und Unterhaltssachen (u. a. Sorgerecht, Umgang, Aufenthaltsbestimmung, internationale Kindesentführung nach HKÜ, Adoption) setzen wir Ansprüche gerichtlich durch und vollstrecken sie im In- und Ausland...
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