Nachdem auf europäischer Ebene bisher bereits geregelt wurde, nach welchem Scheidungsrecht man sich scheiden lassen muss/kann und nach welchem Erbrecht man vererbt, gilt nun seit dem 29.01.2019 auch die sogenannte Europäische Güterrechts-Verordnung.
Kurz zusammengefasst bedeutet dies folgendes:
Rom-III-Verordnung (in Kraft seit 30.12.2010): Gesetzlich gilt das Scheidungsrecht des Staates, in dem man den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bezogen auf Thailand heißt dies, dass ein deutscher Ehemann sich von seiner deutschen oder thailändischen Ehefrau nach thailändischem Recht in Deutschland scheiden lassen muss/kann, wenn der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt Thailand war und mindestens einer von beiden noch in Thailand lebt bzw. einer von beiden nicht vor länger als einem Jahr z.B. nach Deutschland umgezogen ist. Die Eheleute können aber aufgrund einer Rechtswahlvereinbarung von diesem gesetzlich vorgeschriebenen Scheidungsrecht abweichen.
Europäische Erbrechtsverordnung (in Kraft seit 17. August 2015): Prinzipiell vererbt man seit 2015 nach dem Erbrecht des Staates, in dem man den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. D. h., wenn ein Deutscher den gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Tod in Thailand hat, vererbt er nach thailändischem Erbrecht. Dieses weist deutliche Unterschiede zum deutschen Erbrecht auf. Auch diese gesetzlich eintretende Rechtsfolge kann man durch eine Rechtswahl beeinflussen und zum Beispiel testamentarisch festlegen, dass man trotz gewöhnlichem Aufenthalt in Thailand nach deutschem Erbrecht vererben möchte. Gleiches gilt für in Deutschland lebende Thailänder, welche nicht nach deutschem Recht vererben wollen, sondern nach thailändischem Recht.
Europäische Güterrechtsverordnung (in Kraft seit 29. Januar 2019): Mit der oben erwähnten Rom-III-Verordnung ist bisher lediglich geregelt, nach welchem nationalen Recht man sich scheiden lässt. Dies betrifft jedoch nicht die Scheidungsfolgen wie beispielsweise die güterrechtlichen Folgen einer Ehescheidung. Nach deutschem Recht lebt man — ohne Ehevertrag – ab der Eheschließung grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, während nach thailändischem Recht sogenanntes Gemeinschaftseigentum gebildet wird. Für Ehen, die nun ab 29.01.2019 geschlossen werden, gilt folgendes:
– Die neue Verordnung regelt zunächst die gerichtlichen Zuständigkeiten für die Klärung güterrechtlicher Fragen. Also wo wird die Vermögensaufteilung überhaupt geklärt?
– Die Verordnung umfasst sämtliche vermögensrechtliche Regelungen, die zwischen den Ehegatten und ihren Beziehungen zur Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten.
– Welches Recht nunmehr bezüglich der vermögensrechtlichen Regelungen anzuwenden ist, richtet sich nach Art. 26 der Verordnung:
– primär ist nun an das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung anzuknüpfen
– sekundär ist auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit abzustellen
– liegt beides nicht vor, ist das Recht der engsten Verbundenheit maßgebend
– Art. 22 der neuen Verordnung sieht auch hier die Möglichkeit einer Rechtswahl vor.
Wie Sie bemerken, ist diese Materie sehr komplex. Aktuell ist also zum Beispiel bei der Erstellung von Eheverträgen für noch zu schließende Ehen zwingend zu berücksichtigen, dass man sich mit der neuen Europäischen Güterrechts-Verordnung beschäftigt. Gern können wir Sie diesbezüglich ausführlich beraten.
THAI:
ข้อบัญญัติใหม่ของสหภาพยุโรปเกี่ยวกับกฎหมายครอบครัว – รวมถึงสิ่งที่คุณควรระวัง และต้องรู้ในตอนนี้
หลังจากที่ทางยุโรป ได้มีการกำหนดกฎหมายการหย่า และกฎหมายมรดกไว้แล้ว ว่าใครมีสิทธิ์ที่จะหย่าที่ไหนและเลือกกฎหมายใดได้บ้างแล้วนั้น นอกจากนี้แล้วยังมีข้อบัญญัติเกี่ยวกับกฎหมายทรัพย์สินของคู่สมรสด้วย โดยเริ่มมีผลบังคับใช้ตั้งแต่วันที่ 29.01.2019 เป็นต้นมา
กล่าวโดยย่อจะมีความหมายดังนี้
– ข้อบัญญัติเกี่ยวกับกฎหมายการหย่า Rom-III (ซึ่งเริ่มมีผลบังคับใช้ตั้งแต่วันที่ 30 ธันวาคม ค.ศ. 2010 เป็นต้นมา) ตามปรกติแล้ว การหย่านั้นจะขึ้นอยู่กับกฎหมายของประเทศที่บุคคลนั้นๆพำนักอยู่ ถ้าเป็นกรณีที่อยู่ประเทศไทยก็จะพิจารณาได้ตามนี้ หากชาวเยอรมันได้แยกทางกับชาวเยอรมันด้วยกันหรือแยกทางกับชาวไทยนั้น เขาจะมีสิทธิ์หรือต้องเลือกกฎหมายอย่าของประเทศไทย ถ้าทั้งคู่ได้อาศัยอยู่ด้วยกันที่ประเทศไทยเป็นที่อยู่สุดท้ายก่อนการหย่า หรือไม่อย่างนั้น จะต้องมีฝ่ายใดฝ่ายหนึ่งที่ยังดำรงชีวิตอยู่ที่เมืองไทย แต่ถ้าการย้ายออก คือสมมุติว่าย้ายกลับมาอยู่ที่เยอรมนีแต่ยังไม่เกินหนึ่งปี อย่างนี้ก็ได้เหมือนกัน ทั้งนี้และทั้งนั้นคู่สามีภรรยา ก็สามารถที่จะเลือกไม่ใช้ข้อกำหนดดังกล่าวตามกฎหมายได้ โดยถ้าทั้งสองฝ่ายสมัครใจหย่า ทั้งคู่จะสามารถเลือกกฎหมายได้เองตามที่ต้องการ Rechtswahlvereinbarung (ข้อตกลงในการเลือกกฎหมาย)
– ข้อบัญญัติเกี่ยวกับกฎหมายมรดกของสหภาพยุโรป(ซึ่งเริ่มมีผลบังคับใช้ตั้งแต่วันที่ 17 สิงหาคม ค.ศ. 2015 เป็นต้นมา) ตามปรกติแล้ว ตั้งแต่ปี 2015 คนทุกคนจะต้องใช้กฎหมายมรดกของประเทศที่คนคนนั้นได้ดำรงชีพ ก่อนที่บุคคลนั้นจะเสียชีวิตลง นั่นก็หมายความว่า ถ้ามีชาวเยอรมันดำรงชีพอยู่ในประเทศไทยก่อนที่เขาจะเสียชีวิต การสืบทอดมรดกจะเป็นไปตามกฎหมายไทยโดยอัตโนมัติ ซึ่งกฎหมายมรดกของไทยจะมีความแตกต่างกับกฎหมายมรดกของประเทศเยอรมนีเป็นอย่างมาก แต่อย่างไรก็ตาม กฎหมายมรดกของเยอรมันก็จะตกไปทันที และกฎหมายข้อนี้ก็เช่นกัน ท่านก็สามารถที่จะเลือก Rechtswahl (เลือกกฎหมาย) ได้เช่นเดียวกัน ตัวอย่างเช่น การทำพินัยกรรมนั่นเอง และถึงแม้ว่าตามปรกติแล้วการสืบทอดมรดกจะต้องเป็นไปตามกฎหมายไทย แต่ถ้าผู้ตายได้ทำพินัยกรรมและเลือกกฎหมายไว้ล่วงหน้า การสืบทอดมรดกก็จะเป็นไปตามกฎหมายมรดกของเยอรมัน ตามความประสงค์ของผู้ตายนั่นเอง และในทางกลับกัน ถ้าคนไทยอาศัยอยู่ที่ประเทศเยอรมนีก็สามารถเลือกฎหมายมรดกของไทยได้เช่นเดียวกัน และนั่นก็หมายถึงว่ากฎหมายมรดกของเยอรมันจะตกไปทันที
– กฎบัญญัติของสหภาพยุโรปเกี่ยวกับกฎหมายทรัพย์สิน (ซึ่งเริ่มมีผลบังคับใช้ตั้งแต่วันที่ 29 มกราคม ค.ศ. 2019 เป็นต้นมา) ตามที่กล่าวมาในข้างต้นเกี่ยวกับ กฎหมายการหย่าแบบ Rom-III ตามจริงแล้วก็มีการกำหนดทุกอย่างไว้หมดแล้ว ว่าการหย่านั้นจะใช้กฎหมายของชาติใดๆ แต่นั่นก็ยังไม่ได้ครอบคลุมถึง ผลที่ตามมาจากการหย่า เช่นสิทธิเกี่ยวกับทรัพย์สินหลังการหย่า ภายใต้กฎหมายของเยอรมันนั้น ถ้าคู่สมรสไม่มีสัญญาแต่งงาน หรือสัญญาก่อนสมรส (Ehevertrag) แล้วละก็ นั่นจะหมายถึงว่าหลังแต่งงานทั้งคู่จะมีการเริ่มนับทรัพย์สินทั้งหมดของทั้งสองใฝ่ตั้งแต่วันที่เริ่มแต่งงานกัน แต่ในขณะเดียวกันตามกฎหมายไทยก็จะมีการรวมทรัพย์สินหลังการแต่งงานทั้งหมดเข้าด้วยกัน และสำหรับท่านที่แต่งงานหลังจากวันที่ 29.01.2019 จะมีผลเกี่ยวกับทรัพย์สินหลังการแต่งงานดังนี้ (ถ้าทั้งสองมีความประสงค์จะหย่า):
– โดยขั้นแรก ตามบัญญัติกฎหมายใหม่นั้น จะต้องดูว่าศาลไหนเป็นศาลที่รับผิดชอบในส่วนของการแบ่งทรัพย์สิน เพาระอาจจะเกิดจะเกิดคำถามได้ ว่าทรัพย์สินที่มีนั้นอยู่ที่ไหน และจะจัดสรรทรัพย์สินนั้นอย่างไร
– และนอกเหนือจากนั้นแล้ว ข้อบัญญัติใหม่นี้ จะนี้ครอบคลุมไปถึงกฎหมายทรัพย์สินต่างๆ ระหว่างคู่สมรสและความสัมพันธ์ของพวกเขา รวมถึงความสัมพันธ์เกี่ยวกับบุคคลที่สามอีกด้วย(บุคคลที่สาม อาจจะเป็นลูกที่ไม่ได้เกิดจากการสมรสครั้งนี้ แต่เด็กก็มีสิทธ์ได้รับเงินค่าเลี้ยงดูเช่นกัน)ด้วยเหตุจากการอย่าร้างนั่นเอง
– การจะใช้กฎหมายของประเทศใดนั้น เกี่ยวกับการแบ่งทรัพย์สินในตอนนี้นั้น จะสามารถเข้าไปดูที่ Art. 26 der Verordnung หรือตามที่ระบุมานี้ได้เลย คือ
– เบื้องต้นจะดูตามที่พำนักของทั้งสองฝ่ายหลังการแต่งงาน
– ข้อต่อมาจะดูว่าทั้งสองฝ่ายเป็นบุคคลชาติเดียวกันหรือไม่
– ถ้าไม่ตรงตามข้อแรก และข้อสอง จะยึดตามที่ใกล้เคียงที่สุด
– และใน Art. 22 von der Verordnung ตามบัญญัติกฎหมายใหม่นั้น ถ้าทั้งสองฝ่ายสมัครใจในการหย่า ทั้งคู่ก็สามารถเลือกกฎหมายหย่า Rechtswahl ว่าจะใช้กฎหมายของประเทศใดได้ เช่นเดียวกัน
คุณคงพอจะรูสึกได้ว่า เรื่องนี้ค่อนข้างซับซ้อนมาก โดยตัวอย่างในปัจจุบันนี้สัญญาก่อนสมรสจะมีบทบาทมาก ทุกท่านต้องควรรู้ในจุดๆนี้ด้วย ว่าทางสหภาพยุโรปก็กำลังมีการใสใจในกฎหมายทรัพย์สินด้วย ทางสำนักงานยินดีให้คำปรึกษา ถ้าคุณต้องการรายละเอียดเพิ่มเติม
Ausländerrecht
mehr lesen
Int. Familienrecht
Zum Schwerpunkt anwaltlicher Tätigkeit gehört die Gestaltung internationaler Eheverträge vor oder nach der Heirat mit Ausländern sowie komplexer Ehevereinbarungen anlässlich der Trennung und Ehescheidung. Schwierige länderübergreifende Eheaufhebungs- und Ehescheidungsverfahren nach ausländischem Recht, ggf. mit anschließenden Anerkennungsverfahren in Deutschland sowie internationale Kindschaftssachen, u.a. internationale Kindesentführungen und Adoptionen werden von mehrsprachigen Anwälten bearbeitet. Die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und deren anschließende Zwangsvollstreckung im Inland und im Ausland bilden einen Schwerpunkt der Kanzlei...
mehr lesen
Arbeitsrecht
Oft kennen insbesondere ausländische Arbeitnehmer nicht ihre Rechte im Falle von Diskriminierung, Mobbing, Abmahnung, Lohnausfall und Kündigung. Denen stehen wir mit fachlichem Rat zur Seite. Erforderlichenfalls führen wir die notwendigen Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht. Das sind z.B. Kündigungsschutzklagen oder Klagen auf Zahlung des Lohns oder einer Abfindung. Oft werden von uns die Verträge ausländischer Arbeitnehmer im Einreiseverfahren geprüft und ggf. umgestaltet. Diesbezüglich vertreten wir die Arbeitgeber, welche ausländische Arbeitnehmer einstellen wollen und hierbei mit diversen Fragen der Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltserlaubnis konfrontiert werden...
mehr lesen
Aktuelles
Anerkennung einer ausländischen Privatscheidung in Deutschland – sog. Heimatstaatenentscheidung
Für viele juristische Sachverhalte ist es wichtig, im Vorfeld zu klären, ob eine im Ausland erfolgte Privatscheidung in der Bundesrepublik anerkannt werden kann. Dies spielt beispielsweise eine Rolle für eine erneute Eheschließung mit einem Deutschen, für...
Haftungsrisiken der Adoptiveltern bei einer missglückten Adoption eines Kindes aus Thailand
Über einen für alle Beteiligten besonders tragischen Fall hatte das Oberlandesgericht Köln anlässlich einer internationalen Adoption eines Kindes aus Thailand zu entscheiden. Ein deutsches Ehepaar hat, wohl im Rahmen einer Adoption nach dem sogenannten Haager...
Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht
Die Arbeitsgruppe familienrechtliche Gutachten hat am 19.09.2019 die 2. Auflage seiner „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“veröffentlicht. Hierbei wurde die Erstauflage aus dem Jahr 2015 überarbeitet. Die...
EU-Recht vor nationales Recht oder: Kein Verlust der Freizügigkeit für EU-Bürger bei Schulausbildung, Ausbildung oder Studium des Kindes
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 11.09.2019 bestätigt, dass sich EU-Bürger und deren Familienangehörige auch nach Entfallen der Voraussetzungen nach dem deutschen Freizügigkeitsgesetz auf ein Aufenthaltsrecht direkt auf der Grundlage von Art....
Verfahrenskostenhilfe und Prozesskostenhilfe bei Wohnsitz im Ausland und für Ausländer / การขอรับความช่วยเหลือเรื่องค่าใช้จ่ายในกระบวนการพิจารณาคดีความกับทางศาล ของบุคคลที่มีภูมิลำเนาอยู่ต่างประเทศ และสำหรับชาวต่างชาติ
Wer vor einem deutschen Gericht klagen möchte oder verklagt wird, kann unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit und seinem Wohnsitz sogenannte Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beim Gericht beantragen und sich einen Anwalt seiner Wahl beiordnen lassen....
Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz seit 1.8.2019 in Kraft
Der Bundestag hatte bereits Anfang Juni diverse Gesetzesanpassungen zur Förderung der Beschäftigung von Ausländern beschlossen, welchen sodann vom Bundesrat zugestimmt wurde. Das sogenannte Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz vom 08. Juli 2019 ist seit 01.08.2019...
Keine Aufhebung der Ehe mit einem Minderjährigen bei EU-Bürgern
Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2017 dürfen in Deutschland nach § 1303 BGB Ehen unter Minderjährigen bzw. mit einem minderjährigen Ehepartner nicht mehr geschlossen werden. Dies soll Zwangsheirat verhindern. Problematisch ist hierbei die Behandlung von im Ausland...
Nadejda Bümlein im Interview mit Telekanal OstWest zu aktuellen Problemen im Aufenthaltsrecht
Sehen Sie hier das Interview von Rechtsanwältin Nadejda Bümlein mit dem russischen Telekanal Ost-West, moderiert von Elena Minenkova (in russischer Sprache). Es werden die aktuellen juristischen Probleme bei Einreise und Aufenthalt für Ausländer...
Scheidungsrecht auf den Philippinen
Noch immer gibt es auf den Philippinen nicht die Möglichkeit, eine geschlossene Ehe nach philippinischem Recht beziehungsweise sich überhaupt scheiden zu lassen. Damit sind die zu 80 % katholisch geprägten Philippinen neben dem Vatikan das mutmaßlich letzte Land, in...
Kosten für neuen Reisepass sind nicht als Zuschuss vom JobCenter oder Sozialhilfeträger zu übernehmen
Ein türkischer Bezieher von Leistungen nach dem SGB II hatte die Übernahme der Kosten für einen neuen türkischen Reisepass in Höhe von 217 € gegen das JobCenter eingeklagt, beigeladen war hilfsweise das Sozialamt. Das Bundessozialgericht wies die Klage jedoch ab und...